Wirtschaftsprüfung

  • Alle Prüfungen erfolgen nach einem risikoorientierten Prüfungsansatz unter Einsatz modernster EDV-Technik. Jeder Prüfer ist mit einem Notebook ausgerüstet und verwendet für Prüfung und Berichtschreibung die von der DATEV eG entwickelte Software "Abschlussprüfung-Comfort".        

    Die Wirtschaftprüfer der Müller & Kollegen GbR haben am System der Qualitätskontrolle der Wirtschaftsprüferkammer teilgenommen und sind zur Durchführung von Jahresabschlussprüfungen berechtigt.
    Eine entsprechende Teilnahmebescheinigung wurde von der Wirtschaftsprüferkammer am 22.12.2005 erteilt und ist unter www.wpk.de einzusehen.

Allgemeine Wirtschaftsprüfung

  • Zu unseren Mandanten im Bereich der Wirtschaftsprüfung gehören kleine, mittlere und große GmbH`s oder GmbH und Co. KG`s verschiedener Branchen und Rechtsformen, für die wir freiwillige und gesetzlich vorgeschriebene Jahres- und Konzernabschlussprüfungen nach den Vorschriften des HGB unter Beachtung der berufsüblichen Grundsätze sowie gegebenenfalls nach branchen- und rechtsformspezifischen Sonderregelungen durchführen.

Prüfung von kommunalen Einrichtungen oder Unternehmen

  • Hierzu gehört die Prüfung von Eigenbetrieben, AöR sowie Eigengesellschaften von Gebietskörperschaften nach den Vorschriften des HGB unter Beachtung der hierfür bestehenden Sonderregelungen (Eigenbetriebsverordnung, Haushaltsgrundsätzegesetz, Vergaberecht)

Prüfung von Gebietskörperschaften (Städten und Gemeinden)

  • Die Prüfung von Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen der Kommunen erfolgt unter Beachtung der Vorschriften der GO-NRW, der GemHVO sowie ggf. weiterer öffentlich-rechtlicher Vorschriften wie Kommunales Abgabenrecht, Preis- und Vergaberecht.

Prüfungen nach der Makler- und Bauträger-Verordnung (MABV)

  • Die auf der Grundlage des § 34 c GewO erlassene Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagevermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MABV) beinhaltet Berufsausübungsregeln. Diese Regeln sind von den Gewerbetreibenden nach Erlaubniserteilung in der täglichen Praxis zu beachten.
    Hierzu gehört auch die Verpflichtung der Gewerbetreibenden i.S. des § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MABV ergebenden Verpflichtungen durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen.
    Diese Prüfungen führen wir für Sie durch.